Geplante Tagesordnung der Mitgliederversammlung am 20. Mai 2022

01. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
02. Geschäftsberichte
a) des Vorstandes
b) Kassenbericht
03. Bericht der Kassenprüfer
04. Aussprache und Diskussion zu TOP 02 und TOP 03
05. Entlastung des Vorstandes
06. Wahlen
a) Nachwahl von bis zu 2 Beisitzer/innen
07. Anträge
a) zur Änderung der Satzung
b) sonstige Anträge
08. Aktuelle Informationen des Vorstandes
09. Verschiedenes

Folgende Anträge werden zur Änderung der Satzung gestellt. Hinweis: Die Änderungen sind kursiv und im Fettdruck dargestellt:

Satzung alt

§ 2 Zweck

Die SGF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der SGF ist die Förderung des Umweltschutzes durch den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und sonstiger nachteiliger Auswirkungen des Luftverkehrs im Zusammenhang mit dem Flughafen Dortmund. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Information der Bevölkerung, Verhandlungen mit Behörden und Politikern. Dazu zählt auch die Unterstützung von Mitgliedern bei Prozessführungen gegen die zuständige Genehmigungsbehörde. Für die Finanzierung dieses Zweckes kann die SGF Rücklagen bilden. Die SGF ist unabhängig und nicht parteipolitisch, weltanschaulich oder konfessionell gebunden. Eine finanzielle und materielle Unterstützung von Parteien und Organisationen durch die SGF sowie Werbung für Parteien in Dokumenten der SGF erfolgt nicht. Eine Information aus Vereinssicht über Aktivitäten von Mandatsträgern politischer Parteien bezüglich der Zielstellung der SGF verletzt nicht die Neutralität der SGF. Die SGF kann ihre Handlungen und Vorhaben mit anderen Vereinen und Bürgerbewegungen koordinieren.

Satzung neu

§ 2 Zweck

Die SGF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der SGF ist die Förderung des Umweltschutzes, des Klimaschutzes sowie des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm und sonstiger nachteiliger Auswirkungen des Luftverkehrs im Zusammenhang mit dem Flughafen Dortmund. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Information der Bevölkerung, Verhandlungen mit Behörden und Politikern. Dazu zählt auch die Unterstützung von Mitgliedern bei Prozessführungen gegen die zuständige Genehmigungsbehörde. Für die Finanzierung dieses Zweckes kann die SGF Rücklagen bilden. Die SGF ist unabhängig und nicht parteipolitisch, weltanschaulich oder konfessionell gebunden. Eine finanzielle und materielle Unterstützung von Parteien und Organisationen durch die SGF sowie Werbung für Parteien in Dokumenten der SGF erfolgt nicht. Eine Information aus Vereinssicht über Aktivitäten von Mandatsträgern politischer Parteien bezüglich der Zielstellung der SGF verletzt nicht die Neutralität der SGF. Die SGF kann ihre Handlungen und Vorhaben mit anderen Vereinen und Bürgerbewegungen koordinieren.

Begründung

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Der Luftverkehr schädigt nicht nur die Menschen durch Fluglärm, sondern schädigt auch dem Klima. Zu nennen sind die direkten CO2-Emissionen sowie andere Faktoren wie zum Beispiel die negative Wirkung von Stickoxiden und Wasserdampf in hohen Luftschichten. Nach Berechnungen des Forums Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft wurden allein in 2019 durch die vom Dortmunder Flughafen geschaffene und durch kommunale Subventionen finanzierte Nachfrage nach Billigflügen rund 725.000 t CO2-Äquivalente freigesetzt. Diese Auswirkungen sollten angesichts der aktuellen Diskussionen neben der Lärmproblematik auch in der SGF-Satzung ihren Niederschlag finden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die  SGF ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der SGF dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der SGF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SGF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder und Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen der SGF haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die SGF entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.








Bei Bedarf können Vereinsämter  im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die  SGF ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der SGF dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der SGF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SGF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder und Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen der SGF haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die SGF entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist eine vorherige Zustimmung des Vorstandes zur Übernahme entsprechender Vereinstätigkeiten sowie der somit entstehenden Reisekosten.
Bei Bedarf können Vereinsämter  im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.

Begründung
Nach der jetzigen Regelung können Vereinsmitglieder auch ohne vorherige Beteiligung des Vorstandes Aufwendungen geltend machen, sofern eine inhaltliche Zuschreibung im Sinne der SGF möglich ist.  Damit der Vorstand seiner Verantwortung zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Vereinsgelder gerecht werden kann, soll künftig Erstattungen nur dann noch geleistet werden, wenn vorher eine Zustimmung des Vorstandes eingeholt worden ist.  

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