Subventionsfall 1: Keine Besteuerung von Kerosin

Anders als die für die Kraftfahrzeuge und für die Bahn verwendeten Kraftstoffe ist das im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Kerosin von der Energiesteuer befreit. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit des inländischen Flugverkehrs gesichert werden, so der damalige Bundesfinanzminister und heutige Bundeskanzler Olaf Scholz in seinem Subventionsbericht 2019.

Die Kerosinsteuerbefreiung führt zu Umweltbelastungen, indem sie das Wachstum des Luftverkehrs fördert und die ökonomischen Anreize verringert, verbrauchsarme Flugzeuge zu entwickeln und einzusetzen.

Wird der gemäß Energiesteuergesetz geltende Steuersatz für schwefelarmes Benzin von 65,45 Cent/l für Kerosin angesetzt, dann ist der Steuerausfall nach Berechnungen des Umweltbundesamtes mit

8.357 Millionen Euro

zu beziffern. Zugrunde gelegt wurde bei dieser Berechnung das gesamte für den gewerblichen Luftverkehr im Inland abgesetzte Kerosin.

Nun werden unsere Luftverkehrs-Lobbisten einwenden, dass eine nationale Kerosinsteuer mit den EU-Vorgaben nicht vereinbar sei und zu Verlagerungen von Airlines und Drehkreuzflughäfen in geringer besteuerten Ländern führen würde.

Dies ist mitnichten der Fall.

Die EU-Energiesteuerrichtlinie von 2003 erlaubt mittlerweile die Besteuerung des Kerosins für Inlandsflüge sowie zwischen Mitgliedstaaten mit bilateralen Abkommen. Darüber hinaus sieht der aktuelle Vorschlag der EU-Kommission zur Reform der Energiesteuer-Richtlinie eine EU-weite Kerosinsteuer vor.

Vorgeschlagen wird dabei eine schrittweise Angleichung der EU-weiten Mindeststeuersätze für Kerosin über einen Zeitraum von 7 Jahren an die Mindeststeuersätze für die fossilen Kraftstoffe. Der Steuersatz würde selbst nach Ablauf dieses Zeitraums erst bei 46,76 Cent/Liter liegen, also deutlich unter dem Energiesteuersatz von 65,45 Cent/Liter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG.

Die Privilegierung des Luftverkehrs in Deutschland bliebe somit teilweise erhalten. Ob die neue Bundesregierung im Zuge der anstehenden Verhandlungen den Kommissionsvorschlag unterstützen wird und darüber hinaus sich für einen höheren Mindeststeuersatz und kürzere Übergangsfristen einsetzen wird, bleibt abzuwarten. Aus dem Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition ist lediglich zu entnehmen, dass die Parteien von SPD, Grünen und FDP sich „bis zur europäischen Entscheidung über die Einführung einer Kerosinsteuer in Anlehnung an den Energiegehalt für eine europaweite eine Luftverkehrsabgabe einsetzen wollen, wie sie bereits in Deutschland erhoben wird.“

Auf internationaler Ebene schränken das Chicagoer Abkommen sowie bilaterale Abkommen, z. B. das Open Skies Abkommen, die Besteuerung der Treibstoffe im Luftverkehr ein. Das Chicagoer Abkommen verbietet jedoch nur die Besteuerung des Kerosins, das sich bereits an Bord befindet und dem internationalen Weiterflug dient. Die Besteuerung von Kerosin, das für internationale Flüge an deutschen Flughäfen getankt wird, wäre also bei Änderung entgegenstehender bilateraler Abkommen durchaus möglich.

Fotonachweis: ÖDP, Bundesverband, siehe: https://mobile.twitter.com/oedp_de

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