Verlegung der östlichen Landebahnschwelle – Flughafen offenbar nicht mehr interessiert

 

Am 27. Mai 2020 hat der Flughafen Dortmund einen Antrag zur Verlagerung der östlichen
Landebahnschwelle um 300 m bei der Luftaufsichtsbehörde, hier die Bezirksregierung Münster,
gestellt.
Begründet wurde dieser Antrag zur Verlängerung der Landebahn von 1.700 auf 2.000 m mit dem
Einsatz von Flugzeugen der Airbus-Baureihe A 321 Neo durch den Hauptmatador am Dortmunder
Flughafen, die Billigfluggesellschaft WizzAir.
Für die Unna-Massener Anwohner hätte dies massiv negative Folgen: In Abhängigkeit zur
Topografie wird der Unnaner Ortsteil Massen derzeit in einer Höhe von 120 m überflogen. Wird die
Landebahnschwelle um 300 m verlagert, dann reduziert sich die Überflughöhe um weitere 15 bis
16 m mit der Konsequenz einer Zunahme des Fluglärms.
Dabei werden die neuen Flugzeuge der A321 Neo- Baureihe seit Jahren planmäßig am
Dortmunder Flughafen auf der jetzigen Landebahn eingesetzt. Warum also die Forderung auf
Verlängerung, wenn es heute doch schon ohne geht.

Der Aufforderung der Bezirksregierung Münster zum Nachweis erforderlicher Ausgleichsflächen für
die Eingriffe in Natur und Landschutz mit Verlagerung der entsprechenden Landeeinrichtungen ist
der Flughafen Dortmund bisher nicht nachgekommen. Ebenso wurden sämtliche notwendigen
Investitionsmitteln zur Verlagerung der östlichen Landebahnschwelle in der 5- jährigen
Finanzplanung vom Flughafen gestrichen. Darüber hinaus ist uns bekannt, dass die Lufthansa
durch ein Software-Update eine Landebahnverlängerung auf 2.000 m für die A321 Neo-Baureihe
nicht mehr erforderlich hält.
Wir haben daher mit beiliegendem Schreiben am 10. April 2025 die Bezirksregierung Münster über
unseren Rechtsanwalt aufgefordert, den vorliegenden Antrag des Flughafens zur Verlagerung der
östlichen Landebahnschwelle negativ zu bescheiden.

 

Wortlaut des Schreibens:

Bezirksregierung Münster
Luftverkehrsbehörde
Herrn Frank Nießen
48128 Münster
Per Mail: dez26@brms.nrw.de

 

Flughafen Dortmund

Verlegung der Landeschwelle 24 am Flughafen Dortmund um 300 m nach Osten
Unser Zeichen: KS25-013 Schutzgem. (Bitte immer angeben)

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Nießen,

hiermit zeige ich an, dass ich in o.g. Angelegenheit die Schutzgemeinschaft Fluglärm Dort-
mund-Kreis Unna e. V. (SGF), vertreten durch ihren Vorsitzenden, Herrn Mario Krüger,
Seydlitzstraße 35, 44263 Dortmund, anwaltlich vertrete. Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

Namens und im Auftrag meiner Mandantin beantrage ich,
den Plangenehmigungsantrag der Flughafen Dortmund GmbH vom 29.05.2020 „Ver-
kehrsflughafen Dortmund – Verlegung der Landeschwelle 24“ zeitnah abzuweisen.

Begründung:
Die Flughafen Dortmund GmbH hat mit Antragsschreiben vom 29.05.2020 beantragt, den Plan
„Verlegung der Schwelle 24 um 300 m in Richtung Osten“ zu genehmigen.

Unmittelbar nach Antragstellung haben Sie die UVP-Vorprüfung durchgeführt. Ihre Feststel-
lung, es sei keine UVP erforderlich, haben Sie bereits am 31.07.2020 im Amtsblatt der Bezirks-
regierung Münster bekannt gemacht.

Das Verfahren wird von der Antragstellerin offenkundig seit einiger Zeit nicht betrieben. Auf
die Aufforderung, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nachzuweisen, hat der Dortmun-
der Flughafen dem Vernehmen nach nicht reagiert.
Der Antrag ist bescheidungsreif und abzulehnen. Den fluglärmbetroffenen Menschen im Um-
feld des Flughafens ist die durch die Antragstellung und das jahrelange Nichtbetreiben des Ver-
fahrens entstehende Planungsunsicherheit nicht länger zuzumuten.

Der Antrag ist abzulehnen. Dem Antragsteller fehlt bereits das Bescheidungsinteresse, jeden-
falls sind die für das Vorhaben angeführten Gründe entfallen. Nach hiesiger Kenntnis wurde
im Sommer 2023 die Software des Airbus A 321 Neo so überarbeitet, dass für den A 321 Neo
keine Einschränkungen für Landungen auf 1.700 m langen Landebahn des Dortmunder Flug-
hafens bestehen und damit alle relevanten Flugzeuge ohne wesentliche Einschränkungen am
Flughafen verkehren können. Da bereits in der mittelfristigen Finanzplanung sämtliche Inves-
titionsmittel zur Verlagerung der östlichen Landebahnschwelle und die damit einhergehenden
Maßnahmen gestrichen wurden, ist das Vorhaben auch nicht mehr realisierbar und damit ein
typischer Fall fehlenden Bescheidungsinteresses.

Da der Antragsteller seinen Antrag bis heute nicht zurückgenommen hat, die Bescheidungsreife
aufgrund der angeführten Tatsachen aber auf der Hand liegt, ist der Antrag abzulehnen.
Um zeitnahe Entscheidung über diesen Antrag wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

 

Karsten Sommer
Rechtsanwalt

 

 

 

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