Die Klagen der von der Schutzgemeinschaft Fluglärm unterstützten Kläger gegen die Ausweitung der Betriebszeiten in die Nachtstunden hinein wurde vom Oberverwaltungsgericht Münster am 23. 8. 2024 zurückgewiesen.
Die Klage scheiterte an einer zumindest fragwürdigen gerichtlichen Festsetzung des für die Rechtslage entscheidenden Zeitpunktes. Also : Ab wann müssen die heute gültigen Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung rechtlich berücksichtigt werden.
Zentraler Punkt in der Verhandlung war:
Welche Lärmbelastungen sind für Anwohner in den Nachtstunden zumutbar?
Flughafen und Bezirksregierung Münster sahen die sog. Geringfügigkeitsschwelle – also die zumutbare Lärmbelastung bei 45 dB(A). Die Schutzgemeinschaft Fluglärm und die von ihr unterstützten Anwohner argumentierten mit den von der WHO 2018 veröffentlichen Lärmrichtlinien für Europa, die eine Geringfügigkeitsschwelle von 40 dB(A) vorsehen. Diese Ansicht teilt auch das Umweltbundesamt.
Die auf der neueren Lärmforschung basierenden WHO Richtlinien wurden am 10.Oktober 2018 veröffentlicht. Das Gericht setzte aber den 1. August 2018 als den für die Rechtsbetrachtung entscheidenden Zeitpunkt fest. Von diesem Tag datiert die „Änderungsgenehmigung für den Flughafen Dortmund im ergänzenden Verfahren“ durch die Bezirksregierung Münster. Damit wurde dem Flughafen der heute praktizierte Einstieg in den Nachtflug genehmigt.
Das Gericht argumentierte nun:
Die danach veröffentlichen Erkenntnisse der Lärmmedizin sind für die rechtliche Bewertung der Genehmigung außer Betracht zu bleiben.
Zugespitzt formuliert heißt das:
Die Kläger haben wohl recht mit ihrer Sorge um ihre Gesundheit und Lebensqualität. Dummerweise kam die Veröffentlichung der WHO-Richtlinien um wenige Wochen für ein Urteil zu ihren Gunsten zu spät.
Allerdings war die Geringfügigkeitsschwelle von 45 dB(A) auch im Jahr 2022 Thema rechtlicher Erörterungen. Warum dieses Jahr nicht als entscheidender Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung gewählt wurde – das können Laien nicht verstehen und mag Anlass zum Streit unter Juristen werden.
Aber ebenfalls:
aus der gerichtlichen Erörterung lässt sich herleiten, dass die Geringfügigkeitsschwelle von 40 dB(A) nun als gültig erachtet werden kann. Der 10. Oktober 2018 liegt nun weit zurück.
So war die Gegenseite zwar aktuell erleichtert, aber nicht wirklich erfreut über das Urteil.
Die SGF wartet nun die schriftliche Urteilsbegründung ab. Mit RA Carsten Sommer wird dann das weitere Vorgehen besprochen werden können.